d) Die Gemeinde war sich gemäss ihrer Stellungnahme vom 16. April 2024 bewusst, dass ihr Vorgehen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Sie erklärt, sie habe dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem raschen Abbruch des Speichers nachkommen wollen. Die Wiederherstellung des Ufers habe einen direkten Zusammenhang mit dem Abbruchprojekt des Beschwerdeführers und müsse unmittelbar nach der Entfernung der Speicherfundamente erfolgen, damit einer beschleunigten Ufererosion entgegengewirkt werden könne. 12 Beschwerdebeilage 6