Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, dass der Beschwerdeführer auf das von der A.________ AG ausgearbeitete Instandstellungsprojekt verpflichtet wird. Auch eine Duldungspflicht des Beschwerdeführers muss nicht verfügt werden, denn sie ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 WBG. Gemäss dieser Bestimmung muss der Anstösser eines Gewässers dulden, dass Dritte sein Grundstück betreten, befahren oder sonst benutzen, um am Gewässer Unterhalt, Wasserbau oder Kontrollen vorzunehmen.