Am Einverständnis des Anstössers fehlt es hier; der Beschwerdeführer erklärt, dass er mit einer Übertragung der Wasserbaupflicht nicht einverstanden ist. Die Erfüllung der Wasserbaupflicht konnte demnach nicht an den Beschwerdeführer übertragen werden. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde den Beschwerdeführer zu einem Beitrag verpflichten wollte, lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer auch aus Sicht der Gemeinde weder wasserbau- noch erfüllungspflichtig ist.