WBG und somit zum Gewässerunterhalt. Jedenfalls fallen die Arbeiten unter die Wasserbaupflicht. c) Bei Fliessgewässern obliegt die Wasserbaupflicht – abgesehen von hier nicht anwendbaren Sonderfällen – der Gemeinde (Art. 9 Abs. 2 Bst. a WBG). Die Gemeinde kann die Wasserbaupflicht durch einen Gemeindeverband oder eine Schwellenkorporation erfüllen (Art. 10 Abs. 1 WBG). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht kann gemäss Art. 10 Abs. 2 WBG bei wasserbaulich unbedeutenden Gewässern an den Anstösser übertragen werden; dies würde aber das Einverständnis des Anstössers voraussetzen. Am Einverständnis des Anstössers fehlt es hier;