a) Gewässer müssen unterhalten werden. Zum Gewässerunterhalt gehören Vorkehren, die geeignet sind, das Gewässer, die zugehörige Umgebung und die Wasserbauwerke in guten Zustand zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 und 2 WBG). Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind Massnahmen des passiven oder aktiven Hochwasserschutzes zu treffen (Art. 7 WBG). Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind nach Bundesrecht zu revitalisieren (Art. 8 WBG). Gewässerunterhalt, aktiver Hochwasserschutz und Revitalisierung fallen unter die Wasserbaupflicht (Art. 9 Abs. 1 WBG).