Im Übrigen gelte gemäss Art. 52 WBG für Grundeigentümerbeiträge ein anderer Rechtsweg als für die Anfechtung des Bauentscheids. c) Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 16. April 2024, dass die streitige Auflage insoweit aufzuheben sei, als darin ein Grundeigentümerbeitrag im Umfang von 1/3 der voraussichtlichen Gesamtkosten der Instandstellung und Aufwertung des Uferanrisses von CHF 8351.80 festgelegt werde. Die Gemeinde hält demnach nicht an der Festlegung dieses Grundeigentümer-