10 Abs. 2 WBG). Eine solche Übertragung habe hier nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer wäre damit auch nicht einverstanden. Zudem sehe das Projekt auch Massnahmen auf der Nachbarparzelle Nr. 48 vor, die dem Beschwerdeführer gar nicht gehöre. Die Kostentragungspflicht treffe nach Art. 36 Abs. 1 WBG den Wasserbaupflichtigen. Nach Art. 41 Abs. 1 WBG könne eine Beitragspflicht der Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber in einem Gemeindereglement vorgesehen werden. Ein solches Reglement existiere aber in der Gemeinde Niederönz nicht. Ein Beitrag wäre auch nicht gerechtfertigt, weil dem Beschwerdeführer durch das Projekt kein besonderer Vorteil entstehe. Im Übrigen gelte gemäss Art.