b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehen die gemäss dem Projekt der A.________ AG geplanten Instandstellungs- und Aufwertungsarbeiten mit dem Abbruch des Speichers in keinem sachlichen Zusammenhang. Bei den geplanten Arbeiten handle es sich um Unterhaltsmassnahmen gemäss Art. 4 Abs. 1 WBV10. Bei Fliessgewässern sei gemäss Art. 9 Abs. 1 WBG11 die Gemeinde wasserbaupflichtig, welche den Unterhalt gemäss Art. 10 Abs. 1 WBG selbst oder durch einen Gemeindeverband oder eine Schwellenkorporation erfüllen könne. Eine Übertragung an den Anstösser sei nur bei wasserbaulich unbedeutenden Gewässern und mit Einverständnis des Anstössers möglich (Art. 10 Abs. 2 WBG).