e) Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung schwer und führt demnach grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz. Die Gemeinde lässt in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2024 erkennen, dass sie im Falle einer Rückweisung zumindest teilweise an der Auflage festhalten würde. Der Beschwerdeführer müsste erneut Beschwerde erheben, wenn er an seiner Auffassung festhält. Im Interesse der Prozessökonomie ist daher im Folgenden auch auf die materiellen Fragen einzugehen. 5 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen