Zudem geht weder aus dem Gesamtentscheid noch auch aus den Amts- und Fachberichten eine Begründung für die Verpflichtung auf das Instandstellungsprojekt und für den verfügten Kostenbeitrag hervor. Damit wurde auch die Begründungspflicht verletzt. Die Rüge der Gehörsverletzung ist berechtigt.