Es ist jedenfalls nicht erwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsgrundlage für einen solchen Beitrag bekannt gegeben worden wäre. Zudem erging der angefochtene Entscheid bereits am 6. Februar 2024, also sehr kurz nach der angeblichen Besprechung, so dass dem Beschwerdeführer keine angemessene Zeitdauer für eine Stellungnahme geblieben wäre. Dem Beschwerdeführer ist demnach im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden. Zudem geht weder aus dem Gesamtentscheid noch auch aus den Amts- und Fachberichten eine Begründung für die Verpflichtung auf das Instandstellungsprojekt und für den verfügten Kostenbeitrag hervor.