Entsprechend war es ihm nicht möglich, diesbezüglich seinen Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren zu wahren. Hinsichtlich des verfügten Kostenbeitrags macht die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2024 geltend, dem Beschwerdeführer sei anlässlich einer Besprechung vor Ort am 1. Februar 2024 die Auferlegung eines Grundeigentümerbeitrags in Aussicht gestellt worden. In den Akten findet sich dafür kein Beleg. Es ist jedenfalls nicht erwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsgrundlage für einen solchen Beitrag bekannt gegeben worden wäre.