c) Das Projekt der A.________ AG befindet sich nicht bei den Vorakten; immerhin ist es dem Beschwerdeführer bekannt.6 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, im Rahmen der Bau- bzw. Abbruchbewilligung auf das Projekt der A.________ AG verpflichtet zu werden. Entsprechend war es ihm nicht möglich, diesbezüglich seinen Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren zu wahren.