a) Der Beschwerdeführer rügt, die streitige Auflage werde im angefochtenen Entscheid nicht begründet. Es werde nirgends dargelegt, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stütze. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG4 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion