b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Bauherr durch die streitige Auflage zur Bau- bzw. Abbruchbewilligung vom 6. Februar 2024 beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Gemäss Sendungsnachweis der Post wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2024 zugestellt. Die Beschwerdeeinreichung am 15. März 2024 erfolgte innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör