a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Die Verfügung des AGR stellt eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG dar; sie ist nicht angefochten. Der Gesamtentscheid kann laut Art. 11 Abs. 1 KoG mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig.