3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Niederönz beantragt mit Stellungnahme vom 16. April 2024, dass Dispositivziffer 4.4.3 des Entscheids vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben sei, als die Baubewilligungsbehörde darin einen Grundeigentümerbeitrag für die Uferwiederherstellung festlege. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Juni 2024. Er hält an der Beschwerde fest. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen