2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. März 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 4.4.3 des Entscheids vom 6. Februar 2024. Eventuell sei Dispositivziffer 4.4.3 aufzuheben, soweit darin der Grundeigentümerbeitrag für die Uferwiederherstellung festgelegt wird. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, dass für die streitige Auflage keine Rechtgrundlage bestehe.