Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Reduktion der Kosten bloss teilweise und insoweit, als er von sechs beanstandeten Positionen bei drei Positionen mit seinen Vorbringen durchdringt und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens daher von CHF 820.00 auf CHF 620.00 reduziert werden. Darüber hinaus gilt er als unterliegend. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten – ausmachend CHF 300.00 – aufzuerlegen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VPRG).