j) Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer den für die Redaktion des Bauentscheids veranschlagte Zeitaufwand von zwei Stunden und die damit bei dieser Position verrechneten CHF 150.00 als übertrieben. Ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden für die Redaktion und Eröffnung eines Bauentscheides liegt bei Bauvorhaben mit vorliegendem Aktenumfang im üblichen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. Mit Art. 32 Abs. 6 des Gebührenreglements besteht sodann auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Kosten für den Bauentscheid belaufen sich bei Verrechnung mit der vom Gebührenreglement vorgesehenen Aufwandgebühr II auf CHF 150.00.