lung durch die Baukommission weiteren Aufwand in Rechnung zu stellen. Das Gebührenreglement sieht dafür denn auch keine entsprechende Rechtsgrundlage vor. Ein allfälliger Aufwand der Baukommission wäre wohl am ehesten unter dem Kostenpunkt «materielle Prüfung» oder «Bauentscheid» zu verbuchen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten im Sinne des Beschwerdeführers um den Kostenpunkt «Antrag an Bewilligungsbehörde, Prüfung und Behandlung durch die Baukommission» – ausmachend CHF 100.00 – zu reduzieren.