Gemäss Art. 33 Abs. 3 Gebührenreglement kann die Aufwandgebühr II für den Antrag an die Bewilligungsbehörde verrechnet werden, wenn die Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde ist. Gemeint ist damit der Antrag an das Regierungsstatthalteramt i.S.v. Art. 20 BewD. Vorliegend ist die Gemeinde, und nicht das Regierungsstatthalteramt Bewilligungsbehörde, womit Art. 33 Gebührenreglement nicht einschlägig ist. Die Gemeinde kann sich zur Erhebung der Gebühr für gemeindeinterne Anträge mangels Bestimmung im Gebührenreglement denn auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen.