i) Der Beschwerdeführer rügt weiter die Nachvollziehbarkeit der Gebühr im Umfang von CHF 100.00, welche ihm für den Antrag an die Baubewilligungsbehörde sowie die Prüfung und Behandlung durch die Baukommission verrechnet wurde. Gemäss Kostenzusammenstellung macht die Gemeinde für diese Position gestützt auf Art. 33 Abs. 3 Gebührenreglement einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten à CHF 75.00 (Aufwandgebühr II) geltend.