Mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen (E. 2g) ist dem Beschwerdeführer auch hier beizupflichten, dass für das Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen gemäss Art. 32 Abs. 1 Gebührenreglement pro Gesuch lediglich eine Pauschalgebühr von CHF 20.00 erhoben werden darf und die Verrechnung des Zusatzaufwandes unter diesem Kostenpunkt nicht zulässig ist. Die Geltendmachung einer Aufwandgebühr von einer Stunde à CHF 50.00, wie dies die Gemeinde in ihrer Kostenzusammenstellung aufführt, ist vor dem Hintergrund der klaren Regelung im Gebührenreglement unzulässig.