Gemäss Art. 30 Abs. 3 Gebührenreglement kann für die Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel eine Gebühr von CHF 30.00 erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine Pauschalgebühr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Gebührenreglement, mit welcher eine Dienstleistung unabhän- 10 Vgl. Beilage 8 der Vorakten der Gemeinde Brienzwiler. 11 Vgl. Beilage 9 der Vorakten der Gemeinde Brienzwiler. 5/8 BVD 110/2024/34