g) Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Gemeinde habe ihm für die Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel zu Unrecht eine Gebühr von CHF 100.00 verrechnet. Das Gebührenreglement sehe dafür lediglich eine Pauschale von CHF 30.00 vor. Die Gemeinde führte in ihrer Beschwerdeantwort mit Verweis auf das Schreiben vom 28. November 2023 diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufgefordert werden müssen, welche anschliessend im eBau hätten hochgeladen werden müssen.