Aus dem Entscheid geht lediglich hervor, dass das Vorhaben ebenfalls eine Dachsanierung in der Landwirtschaftszone zum Gegenstand hatte. Von Relevanz ist vorliegend jedoch ausschliesslich, ob die dem Beschwerdeführer mit Bauentscheid vom 13. Februar 2024 auferlegten Verfahrenskosten unter Beachten aller wesentlicher Umstände nachvollziehbar erscheinen und als angemessen beurteilt werden können, was in Bezug auf die formelle und materielle Prüfung des Baugesuchs mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen zu bejahen ist.