Aus dem Bauentscheid vom 15. Juni 2021 kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten: Weder ist belegt, ob der Umfang der damaligen Baugesuchsakten mit den vorliegend zu beurteilenden Unterlagen vergleichbar ist, noch sind konkrete Details zum damaligen Bauvorhaben bekannt. Aus dem Entscheid geht lediglich hervor, dass das Vorhaben ebenfalls eine Dachsanierung in der Landwirtschaftszone zum Gegenstand hatte.