Den Vorakten ist zu entnehmen, dass sich die Gemeinde für die materielle Prüfung an ein vom Kanton Bern zu diesen Zwecken als Hilfsmittel zur Verfügung gestelltes Formular hielt.11 Da es sich vorliegend um ein einfaches Bauvorhaben handelt und die Beurteilungskompetenz für die Erteilung der notwendigen Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone – wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegt – beim AGR liegt, erscheint ein Zeitaufwand von lediglich 40 Minuten durchaus plausibel und angemessen. Einschlägige Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist Art. 32 Gebührenreglement und nicht der von der Gemeinde in der Kostenzusammenstellung aufgeführte Art.