Der für die Prüfung auf Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen geltend gemachte Aufwand von einer Stunde hat mit Art. 30 Abs. 1 Gebührenreglement eine genügende gesetzliche Grundlage und ist selbst vor dem Hintergrund des doch eher geringen Umfangs der Baugesuchsakten insgesamt noch als angemessen zu beurteilen. Die Gemeinde hat die Baugesuchsunterlagen auch bei kleinen Bauvorhaben auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der geltend gemachte Aufwand überhöht wäre. Vielmehr liegt ein Aufwand von einer Stunde für diese Position im üblichen Rahmen.