e) Der Beschwerdeführer reichte ein Baugesuch ein und trägt damit grundsätzlich die damit einhergehenden Gebühren und Kosten der Verwaltung (Art. 52 Abs. 1 BewD). Er wendet sich denn auch nicht gegen die Kostentragungspflicht an sich, sondern beanstandet lediglich die Höhe der Kosten bzw. die Kostenpunkte des angefochtenen Entscheids. Auf die einzelnen, vom Beschwerdeführer gerügten Kostenpunkte ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.