Dabei sollen die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig den Gesamtaufwand nicht übersteigen und die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 2 Abs. 2 und 3 Gebührenreglement). Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr ergibt sich aus dem Zeitaufwand, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist (Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement), wobei für normale Verwaltungstätigkeit die Aufwandgebühr I und für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert, die Aufwandgebühr II erhoben wird. Der Zeitaufwand ergibt sich sodann aus den Rapporten (Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement).