gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. In Art. 6 Gebührenreglement wiederholt die Gemeinde das Verursacherprinzip. Gebühren der Gemeinde werden gemäss Art. 3 Gebührenreglement nach Aufwand oder pauschal bemessen. Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen sein, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwenige Infrastruktur decken (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement). Dabei sollen die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig den Gesamtaufwand nicht übersteigen und die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 2 Abs. 2 und 3 Gebührenreglement).