c) Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2024 insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sowohl der Bauverwaltung als auch der Baukommission durch sein Verhalten viel zusätzlichen Aufwand verursacht, was bei der Kostenauferlegung teilweise berücksichtigt worden sei. So habe er sowohl den Baukommissionspräsidenten als auch den Gemeindepräsidenten immer wieder telefonisch kontaktiert und sich nach dem Bauentscheid erkundigt. Ebenfalls habe sich der Beschwerdeführer mehrmals via eBau an die Bauverwaltung gewandt, um nach dem Stand der Dinge zu fragen.