Als nicht nachvollziehbar und übertrieben erachte er sodann die Gebühr, die für den Antrag an die Bewilligungsbehörde sowie die Prüfung und Behandlung durch die Baukommission erhoben worden sei, insbesondere da in der Landwirtschaftszone das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entscheide und nicht die örtliche Baukommission. Die einschlägige Norm im Gebührenreglement der Gemeinde sehe überdies nur für den Antrag an die Bewilligungsbehörde eine Gebührenerhebung vor. Vom Beschwerdeführer hingegen nicht beanstandet werden die Positionen «Fachbericht AGR» und «Drucksachen / Kopien / Porti».