b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm mit dem Bauentscheid auferlegten Gebühren würden nicht mit dem Gebührenreglement der Gemeinde übereinstimmen und die nach Aufwand verrechneten Positionen seien nicht nachvollziehbar. So erachte er einen Arbeitsaufwand von vier Stunden zur formellen und materiellen Überprüfung des Baugesuchs als zu hoch, ebenfalls den für die Redaktion des Entscheids verrechnete Aufwand von zwei Stunden. Sodann könne für die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 23 sowie Art. 72 N. 12 bis 14.