forderte ihn dazu auf, innert festgesetzter Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift nachzureichen, ansonsten die Beschwerde als zurückgezogen gelte. Ebenfalls ordnete das Rechtsamt den Schriftenwechsel an und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 20. März 2023 (recte: 20. März 2024) reichte der Beschwerdeführer die rechtgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie zusätzlich einen Bauentscheid vom 15. Juni 2021 ein, mit dem Hinweis, im Sommer 2021 habe er bereits einmal ein Baugesuch betreffend Dachsanierung an die Gemeinde gestellt, wobei damals für die einzelnen Leistungen weniger Kosten verrechnet worden seien.