Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/34 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. April 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brienzwiler, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 19, Postfach 18, 3856 Brienzwiler betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brienzwiler vom 13. Fe- bruar 2024 (Baugesuch -Nr. 412-23; Kosten Bauentscheid) I. Sachverhalt 1. Auf dem Grundstück Brienzwiler Grundbuchblatt Nr. E.________ im Eigentum der Gemisch- ten Gemeinde Brienzwiler befindet sich ein Ferienhaus (Gebäude Nr. A.________), welches im Baurecht Nr. B.________ steht. Der Beschwerdeführer ist im Grundbuch als Alleineigentümer die- ses Baurechts eingetragen. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone. Am 1. Novem- ber 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Brienzwiler ein Baugesuch ein für die Sanierung des Dachs seines Ferienhauses. Er beabsichtigte den Rückbau der Dachbedeckung in den Originalzustand vor dem Umbau im Jahre 2000 sowie die anschliessende Neueindeckung mit Profilblech. Mit Entscheid vom 13. Februar 2024 erteilte die Gemeinde Brienzwiler die Baubewil- ligung und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Baubewilligungsverfahrens in der Höhe von CHF 820.00 auf. 2. Gegen den Bauentscheid vom 13. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er beantragt sinn- gemäss, die Kosten des Baubewilligungsverfahren seien zu überprüfen und neu festzusetzen bzw. zu reduzieren. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, teilte dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 19. März 2024 mit, dass die Unterschrift auf der Beschwerde fehle und 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 1/8 BVD 110/2024/34 forderte ihn dazu auf, innert festgesetzter Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift nachzureichen, ansonsten die Beschwerde als zurückgezogen gelte. Ebenfalls ordnete das Rechtsamt den Schriftenwechsel an und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 20. März 2023 (recte: 20. März 2024) reichte der Beschwerdeführer die rechtgültig unter- zeichnete Beschwerdeschrift sowie zusätzlich einen Bauentscheid vom 15. Juni 2021 ein, mit dem Hinweis, im Sommer 2021 habe er bereits einmal ein Baugesuch betreffend Dachsanierung an die Gemeinde gestellt, wobei damals für die einzelnen Leistungen weniger Kosten verrechnet wor- den seien. Die Gemeinde Brienzwiler beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Ein- sprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens auferlegt wurden, ist durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Er hat zudem die Beschwerde innert Frist verbessert (vgl. Ziff. I.3). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenauf- erlegung im angefochtenen Bauentscheid. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit von Ziff. 6 des Dispositivs des Bauentscheids.3 Im Übrigen ist der Bauentscheid der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen. 2. Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens a) Gemäss dem Bauentscheid vom 13. Februar 2024 betragen die Kosten des Baubewilli- gungsverfahrens insgesamt CHF 820.00. Sie setzen sich zusammen aus den Positionen «Prüfen auf Vollständigkeit/ Formelle Prüfung» (CHF 150.00), «Materielle Prüfung» (CHF 50.00), «Auffor- derung zur Behebung einfacher Mängel» (CHF 100.00), «Einholen von Nebenbewilligungen, Amts- / Fachberichten» (CHF 50.00), «Antrag an Bewilligungsbehörde, Prüfung und Behandlung durch Baukommission» (CHF 100.00), «Fachbericht Amt für Gemeinden und Raumordnung» (CHF 200.00), «Bauentscheid» (CHF 150.00) sowie «Drucksachen / Kopien / Porti» (CHF 20.00). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm mit dem Bauentscheid auferlegten Gebühren wür- den nicht mit dem Gebührenreglement der Gemeinde übereinstimmen und die nach Aufwand ver- rechneten Positionen seien nicht nachvollziehbar. So erachte er einen Arbeitsaufwand von vier Stunden zur formellen und materiellen Überprüfung des Baugesuchs als zu hoch, ebenfalls den für die Redaktion des Entscheids verrechnete Aufwand von zwei Stunden. Sodann könne für die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 23 sowie Art. 72 N. 12 bis 14. 2/8 BVD 110/2024/34 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel gemäss Gebührenreglement lediglich ein Betrag von CHF 30.00 erhoben werden und nicht – wie von der Gemeinde veranschlagt – CHF 100.00. Auch die im Reglement zur Einholung der Amts- und Fachberichte aufgeführte Gebühr stimme nicht mit der im Bauentscheid erhobenen Gebühr überein. Als nicht nachvollziehbar und übertrie- ben erachte er sodann die Gebühr, die für den Antrag an die Bewilligungsbehörde sowie die Prü- fung und Behandlung durch die Baukommission erhoben worden sei, insbesondere da in der Landwirtschaftszone das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entscheide und nicht die örtliche Baukommission. Die einschlägige Norm im Gebührenreglement der Gemeinde sehe über- dies nur für den Antrag an die Bewilligungsbehörde eine Gebührenerhebung vor. Vom Beschwer- deführer hingegen nicht beanstandet werden die Positionen «Fachbericht AGR» und «Drucksa- chen / Kopien / Porti». Dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2024 eingereichten Bauentscheid vom 15. Juni 2021 ist schliesslich zu entnehmen, dass ihm für das damalige Bauvorhaben «Sanierung Dach (bisher Schindeln; neu Profilblech) die Baubewilligung erteilt wurde, wobei die Verfahrens- kosten auf insgesamt CHF 220.00 (inkl. Bericht des AGR in Höhe von CHF 100.00) festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt worden sind. c) Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2024 insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sowohl der Bauverwaltung als auch der Baukommission durch sein Ver- halten viel zusätzlichen Aufwand verursacht, was bei der Kostenauferlegung teilweise berücksich- tigt worden sei. So habe er sowohl den Baukommissionspräsidenten als auch den Gemeindeprä- sidenten immer wieder telefonisch kontaktiert und sich nach dem Bauentscheid erkundigt. Eben- falls habe sich der Beschwerdeführer mehrmals via eBau an die Bauverwaltung gewandt, um nach dem Stand der Dinge zu fragen. Zu zusätzlichem Aufwand habe sodann geführt, dass der Be- schwerdeführer der Bauverwaltung die eingeforderten Unterlagen jeweils über den Gemeinde- briefkasten zugestellt habe, ohne sie auf eBau hochzuladen, weshalb die Bauverwaltung die Un- terlagen schliesslich selber habe hochladen müssen. d) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD4 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Bau- bewilligungsverfahrens. Bei den Kosten handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacher- prinzip).5 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Ge- meinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Gemäss Art. 52 Abs. 2 BewD ist bei der Bestimmung der Verfahrenskosten der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens un- terstehen damit insbesondere dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Aus dem Kostende- ckungsprinzip folgt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Ge- meinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen dürfen. Gemäss dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Ab- gabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die ge- bührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.6 Die Gemeinde Brienzwiler hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement7 inkl. Gebührentarif8 erlassen und verfügt damit über eine ausreichende 4 Dekret über das Bewilligungsverfahren (BewD; BDG 725.1). 5 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 5, 107 N. 2. 6 BGE 126 I 180 E. 3a/bb. 7 Gebührenreglement vom 1. Januar 2013 der Gemischten Gemeinde Brienzwiler. 8 Gebührentarif vom 1. Januar 2013 der Gemischten Gemeinde Brienzwiler. 3/8 BVD 110/2024/34 gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. In Art. 6 Gebührenreglement wiederholt die Gemeinde das Verursacherprinzip. Gebühren der Gemeinde werden gemäss Art. 3 Gebühren- reglement nach Aufwand oder pauschal bemessen. Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen sein, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschä- digung des Personals und die notwenige Infrastruktur decken (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement). Dabei sollen die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig den Gesamtaufwand nicht über- steigen und die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 2 Abs. 2 und 3 Gebühren- reglement). Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr ergibt sich aus dem Zeitaufwand, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist (Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement), wobei für normale Verwaltungstätigkeit die Aufwandgebühr I und für Verwaltungstätigkeit, die eine beson- dere fachliche Qualifikation erfordert, die Aufwandgebühr II erhoben wird. Der Zeitaufwand ergibt sich sodann aus den Rapporten (Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement). Der Gemeinderat beschliesst in einem Gebührentarif (Verordnung) die Höhe der Aufwandgebühren I und II pro Stunde (Art. 50 Abs. 1 Gebührenreglement). Gemäss Gebührentarif beträgt die Aufwandgebühr I CHF 50.00 und die Aufwandgebühr II CHF 75.00 pro Stunde. Die im Bauwesen erhobenen Gebühren werden schliesslich in Art. 30 ff. Gebührenreglement aufgezählt. e) Der Beschwerdeführer reichte ein Baugesuch ein und trägt damit grundsätzlich die damit einhergehenden Gebühren und Kosten der Verwaltung (Art. 52 Abs. 1 BewD). Er wendet sich denn auch nicht gegen die Kostentragungspflicht an sich, sondern beanstandet lediglich die Höhe der Kosten bzw. die Kostenpunkte des angefochtenen Entscheids. Auf die einzelnen, vom Be- schwerdeführer gerügten Kostenpunkte ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. f) Der detaillierten Kostenzusammenstellung der Gemeinde Brienzwiler vom 27. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde für das Prüfen der Baugesuchsakten auf Vollständigkeit gestützt auf Art. 30 Gebührenreglement insgesamt eine Stunde à CHF 50.00 (Gebührentarif 1) verrechnet hat.9 Für die vorläufige formelle Prüfung, die Beantwortung von Rückfragen des Be- schwerdeführers über eBau sowie das Hochladen der vom Beschwerdeführer eingereichten Un- terlagen auf eBau wurde gestützt auf Art. 31 Gebührenreglement ein Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten à CHF 75.00 (Aufwandgebühr 2) – ausmachend CHF 100.00 – geltend gemacht. Schliesslich verrechnete die Gemeinde gestützt auf Art. 30 des Gebührenreglements für die vor- läufige materielle Prüfung des Baugesuchs 40 Minuten à 75.00 (Aufwandgebühr II), ausmachend CHF 50.00. Insgesamt hat die Gemeinde für die aufgeführten Kostenpunkte demnach drei Stun- den Arbeitsaufwand verrechnet, und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen vier Stunden. Der für die Prüfung auf Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen geltend gemachte Aufwand von einer Stunde hat mit Art. 30 Abs. 1 Gebührenreglement eine genügende gesetzliche Grundlage und ist selbst vor dem Hintergrund des doch eher geringen Umfangs der Baugesuchsakten ins- gesamt noch als angemessen zu beurteilen. Die Gemeinde hat die Baugesuchsunterlagen auch bei kleinen Bauvorhaben auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und es sind keinerlei Anhalts- punkte ersichtlich, dass der geltend gemachte Aufwand überhöht wäre. Vielmehr liegt ein Aufwand von einer Stunde für diese Position im üblichen Rahmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der für die vorläufige formelle Prüfung verrechnete Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten zum Tarif von CHF 75.00, ausmachend CHF 100.00. Baugesu- che haben gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD bestimmten formellen Anforderungen zu genügen. Die von der Gemeinde ausgeführten Arbeitsschritte resp. das Prüfprogramm zur Beurteilung des Bau- gesuchs auf Übereinstimmung mit den formellen Anforderungen gehen aus dem von ihr einge- 9 Vgl. Schreiben der Gemeindeverwaltung Brienzwiler vom 27. Februar 2024 (Beilage 14 der Vorakten der Gemeinde Brienzwiler). 4/8 BVD 110/2024/34 reichten Formular hervor.10 Der verrechnete Aufwand kann ohne Weiteres nachvollzogen werden, zumal die Bauverwaltung die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zusätzlich selber einscannen und auf eBau hochladen musste, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestreitet, obwohl er von diesem Umstand durch Zustellung der detaillierten Kostenzusammen- stellung vom 27. Februar 2024 durch die Gemeinde Kenntnis hatte. Mit der Verrechnung des Zu- satzaufwandes hat die Gemeinde dem Verursacherprinzip Rechnung getragen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Selbst ohne Berücksichtigung des geltend gemachten Zusatzaufwandes ist ein Zeitaufwand von einer Stunde und 20 Minuten bei vorliegendem Sachverhalt als angemes- sen zu beurteilen. Mit Art. 31 Abs. 1 des Gebührenreglements besteht denn auch eine genügende Rechtsgrundlage zur Erhebung der Gebühr in der Höhe von CHF 100.00. Schliesslich überschreitet auch der für die materielle Prüfung aufgebrachte Zeitaufwand nicht das übliche und als angemessen beurteilte Mass. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass sich die Ge- meinde für die materielle Prüfung an ein vom Kanton Bern zu diesen Zwecken als Hilfsmittel zur Verfügung gestelltes Formular hielt.11 Da es sich vorliegend um ein einfaches Bauvorhaben han- delt und die Beurteilungskompetenz für die Erteilung der notwendigen Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone – wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegt – beim AGR liegt, erscheint ein Zeitaufwand von lediglich 40 Minuten durchaus plausibel und angemes- sen. Einschlägige Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist Art. 32 Gebührenreglement und nicht der von der Gemeinde in der Kostenzusammenstellung aufgeführte Art. 30. In Überein- stimmung mit Art. 32 Abs. 1 Gebührenreglement wurde für die materielle Prüfung die Aufwandge- bühr II verrechnet, was bei einem zeitlichen Aufwand von 40 Minuten einer Gebühr von CHF 50.00 entspricht. Aus dem Bauentscheid vom 15. Juni 2021 kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten: Weder ist belegt, ob der Umfang der damaligen Baugesuchsakten mit den vor- liegend zu beurteilenden Unterlagen vergleichbar ist, noch sind konkrete Details zum damaligen Bauvorhaben bekannt. Aus dem Entscheid geht lediglich hervor, dass das Vorhaben ebenfalls eine Dachsanierung in der Landwirtschaftszone zum Gegenstand hatte. Von Relevanz ist vorlie- gend jedoch ausschliesslich, ob die dem Beschwerdeführer mit Bauentscheid vom 13. Februar 2024 auferlegten Verfahrenskosten unter Beachten aller wesentlicher Umstände nachvollziehbar erscheinen und als angemessen beurteilt werden können, was in Bezug auf die formelle und ma- terielle Prüfung des Baugesuchs mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen zu bejahen ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rüge des Beschwerdeführers, ein Arbeits- aufwand von vier Stunden zur formellen und materiellen Überprüfung des Baugesuchs sei zu hoch, unbegründet ist. g) Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Gemeinde habe ihm für die Aufforderung zur Behe- bung einfacher Mängel zu Unrecht eine Gebühr von CHF 100.00 verrechnet. Das Gebührenregle- ment sehe dafür lediglich eine Pauschale von CHF 30.00 vor. Die Gemeinde führte in ihrer Be- schwerdeantwort mit Verweis auf das Schreiben vom 28. November 2023 diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufgefordert werden müssen, wel- che anschliessend im eBau hätten hochgeladen werden müssen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 Gebührenreglement kann für die Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel eine Gebühr von CHF 30.00 erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine Pauschal- gebühr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Gebührenreglement, mit welcher eine Dienstleistung unabhän- 10 Vgl. Beilage 8 der Vorakten der Gemeinde Brienzwiler. 11 Vgl. Beilage 9 der Vorakten der Gemeinde Brienzwiler. 5/8 BVD 110/2024/34 gig vom verursachten Aufwand abgegolten wird. Mit Schreiben vom 28. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Nachreichung der vom AGR verlangten Unterlagen aufgefordert. Die Gemeinde hat die Aufforderung zur Nachreichung der Unterlagen im Bauentscheid zu Recht als Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Gebührenreglement in Rechnung gestellt. Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin beizupflichten, dass das Gebührenre- glement dafür lediglich eine Pauschale von CHF 30.00 vorsieht. Es geht nicht an, die Pauschal- gebühr aufgrund des – mithin unbestrittenen – Zusatzaufwandes entsprechend zu erhöhen, da es gerade Sinn und Zweck einer Pauschalgebühr ist, eine Leistung unabhängig vom verursachten Aufwand abzugelten. Dass der Beschwerdeführer mehrmals zur Verbesserung eines Mangels an- gehalten worden und eine mehrfache Verrechnung der Pauschale demnach angezeigt gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerde ist folglich dahingehend gutzuheissen, als für die Aufforderung zur Verbesserung eines einfachen Mangels lediglich die Pauschale von CHF 30.00 verrechnet werden kann. Die Kosten für die «Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel» sind somit von CHF 100.00 auf CHF 30.00 zu reduzieren. h) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Art. 32 Gebührenreglement dürfe für das Einholen von Nebenbewilligungen, Amts- /Fachberichten lediglich eine Gebühr von CHF 20.00 erhoben werden, die Gemeinde habe ihm dafür jedoch CHF 50.00 in Rechnung gestellt. Die Ge- meinde verrechnete dem Beschwerdeführer gemäss Kostenzusammenstellung unter dem Kos- tenpunkt «Einholen von Nebenbewilligungen, Amts- /Fachberichten» zusätzlich das Zusammen- tragen der alten Baubewilligungsunterlagen aus dem Gemeindearchiv, das Hochladen der Unter- lagen auf eBau, die Korrespondenzführung sowie das nochmalige Nachreichen von Unterlagen ans AGR. Mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen (E. 2g) ist dem Beschwerdeführer auch hier beizupflichten, dass für das Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen gemäss Art. 32 Abs. 1 Gebührenreglement pro Gesuch lediglich eine Pauschalgebühr von CHF 20.00 erhoben werden darf und die Verrechnung des Zusatzaufwandes unter diesem Kostenpunkt nicht zulässig ist. Die Geltendmachung einer Aufwandgebühr von einer Stunde à CHF 50.00, wie dies die Ge- meinde in ihrer Kostenzusammenstellung aufführt, ist vor dem Hintergrund der klaren Regelung im Gebührenreglement unzulässig. Das Bauvorhaben erforderte nebst der Ausnahmebewilligung des AGR für das Bauen ausserhalb der Bauzone keine weiteren Nebenbewilligungen oder Amts- /Fachberichte. Folglich musste lediglich ein Gesuch an das AGR gestellt werden, wofür die Pau- schalgebühr von CHF 20.00 verrechnet werden kann. Die Kosten für das «Einholen von Neben- bewilligungen, Amts-/Fachberichten» sind somit von CHF 50.00 auf CHF 20.00 zu reduzieren. i) Der Beschwerdeführer rügt weiter die Nachvollziehbarkeit der Gebühr im Umfang von CHF 100.00, welche ihm für den Antrag an die Baubewilligungsbehörde sowie die Prüfung und Behandlung durch die Baukommission verrechnet wurde. Gemäss Kostenzusammenstellung macht die Gemeinde für diese Position gestützt auf Art. 33 Abs. 3 Gebührenreglement einen zeit- lichen Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten à CHF 75.00 (Aufwandgebühr II) geltend. Gemäss Art. 33 Abs. 3 Gebührenreglement kann die Aufwandgebühr II für den Antrag an die Bewilligungsbehörde verrechnet werden, wenn die Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde ist. Gemeint ist damit der Antrag an das Regierungsstatthalteramt i.S.v. Art. 20 BewD. Vorliegend ist die Gemeinde, und nicht das Regierungsstatthalteramt Bewilligungsbehörde, womit Art. 33 Ge- bührenreglement nicht einschlägig ist. Die Gemeinde kann sich zur Erhebung der Gebühr für ge- meindeinterne Anträge mangels Bestimmung im Gebührenreglement denn auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdefüh- rer bereits 40 Minuten Zeitaufwand für die materielle Prüfung in Rechnung gestellt wurden und die eigentliche materielle Prüfung bei Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets durch das AGR vor- genommen wird, erscheint es auch unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer für die Behand- 6/8 BVD 110/2024/34 lung durch die Baukommission weiteren Aufwand in Rechnung zu stellen. Das Gebührenregle- ment sieht dafür denn auch keine entsprechende Rechtsgrundlage vor. Ein allfälliger Aufwand der Baukommission wäre wohl am ehesten unter dem Kostenpunkt «materielle Prüfung» oder «Bau- entscheid» zu verbuchen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten im Sinne des Beschwerdeführers um den Kostenpunkt «Antrag an Bewilligungsbehörde, Prüfung und Be- handlung durch die Baukommission» – ausmachend CHF 100.00 – zu reduzieren. j) Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer den für die Redaktion des Bauentscheids ver- anschlagte Zeitaufwand von zwei Stunden und die damit bei dieser Position verrechneten CHF 150.00 als übertrieben. Ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden für die Redaktion und Eröffnung eines Bauentscheides liegt bei Bauvorhaben mit vorliegendem Aktenumfang im üblichen Rahmen und ist nicht zu bean- standen. Mit Art. 32 Abs. 6 des Gebührenreglements besteht sodann auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Kosten für den Bauentscheid belaufen sich bei Verrechnung mit der vom Gebührenreglement vorgesehenen Aufwandgebühr II auf CHF 150.00. 3. Ergebnis und Kosten des Beschwerdeverfahrens a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die vorinstanzli- chen Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 sind auf total CHF 620.00 zu reduzieren. Darü- ber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Die Verfahrenskosten wer- den der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei ge- bietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durch- dringt. Werden die Begehren teilweise gutgeheissen, so richtet sich die Kostenpflicht nach dem Mass des Unterliegens. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Reduktion der Kosten bloss teilweise und insoweit, als er von sechs beanstandeten Positionen bei drei Positionen mit seinen Vorbringen durchdringt und die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens daher von CHF 820.00 auf CHF 620.00 reduziert werden. Darüber hinaus gilt er als un- terliegend. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfah- renskosten – ausmachend CHF 300.00 – aufzuerlegen. Der Gemeinde können keine Verfahrens- kosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VPRG). c) Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Bauentscheids der Gemeinde Brienzwiler vom 13. Februar 2024 werden auf total 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 110/2024/34 CHF 620.00 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Bauentscheid der Gemeinde Brienzwiler vom 13. Februar 2024 bestätigt. 1.2 Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 300.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 1.3 Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brienzwiler, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8