Bei diesem Ergebnis erachtet es die BVD als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 450.00 aufzuerlegen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). c) Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid