kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Werden die Begehren teilweise gutgeheissen, so richtet sich die Kostenpflicht nach dem Mass des Unterliegens. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Reduktion der Kosten bloss teilweise und insoweit, als dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1973.10 auf CHF 1798.10 – und damit um insgesamt CHF 175.00 – reduziert werden. Darüber hinaus gilt er als unterliegend.