a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4.3 sind auf total CHF 1'798.10 zu reduzieren. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrens-