Dasselbe ergibt sich aus Art. 43 BewD, wonach die Baubewilligungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten und der von einer Projektänderung berührten Dritten das Verfahren nur dann ohne erneute Veröffentlichung fortsetzt bzw. das bewilligte Projekt ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet, wenn nicht öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen betroffen sind. Die Frage, ob aus den vorstehenden Gründen nicht auch bereits das Baugesuch im Jahre 2017 hätte veröffentlicht werden müssen, bildet vorliegend nicht Verfahrensgegentand und kann deshalb offengelassen werden.