BauG i.V.m. Art. 27 BewD). Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. Eine kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn wesentliche öffentliche Interesse berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes (Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD). Dies gilt auch für Interessen der Denkmalpflege. Baugesuche, die Baudenkmäler betreffen, müssen daher grundsätzlich publiziert werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Innenausbau von Baudenkmälern (Art. 27 Abs. 2 BewD).