Bau- und Ausnahmegesuche sind gemäss Art. 35 BauG nach den Bestimmungen des BewD zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Person, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Die ordentliche Baubewilligung wird in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuchs durch zweimalige Publikation im Amtsanzeiger erteilt (Art. 32a BauG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BewD). Die kleine Baubewilligung wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt, wobei eine schriftliche Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn erfolgt (Art. 32b BauG i.V.m.