Baugesuche haben gemäss Art. 10 ff. BewD bestimmten formellen und materiellen Anforderungen zu genügen. Die von der Gemeinde ausgeführten Arbeitsschritte resp. das Prüfprogramm zur Beurteilung des Baugesuchs auf Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Anforderungen gehen aus den von ihr eingereichten Formularen hervor.9 Der verrechnete Aufwand kann ohne Weiteres nachvollzogen werden und ein Zeitaufwand von einer Stunde für eine erste Prüfung und von einer Stunde für die formelle und materielle Prüfung des Baugesuchs nach Nachreichung der fehlenden Unterlagen ist bei vorliegendem Sachverhalt als angemessen zu beurteilen. Mit Anhang 4 Ziff.