Schliesslich wäre sie auch zum Erlass einer Wiederherstellungsverfügung berechtigt gewesen. Anhand der Stundenliste sowie der Vorakten lässt sich der für die E-Mail Korrespondenz geltend gemachte Aufwand sodann auch klar nachvollziehen. Schliesslich erscheint der dafür geltend gemachte Zeitaufwand von zwei Stunden insgesamt nicht übersetzt und damit verhältnismässig. Mit Schreiben vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Einreichung einer Strafanzeige ein letztes Mal zur Einreichung des Baugesuchs angehalten. Der für dieses Schreiben geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten liegt ebenfalls im Rahmen des Üblichen.