Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die Gemeinde mehrmals beim Beschwerdeführer nach dem Verbleib der Projektänderungseingabe erkundigen musste, welche schliesslich erst am 5. Dezember 2023 – und damit deutlich verspätet – bei der Gemeinde einging. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde als Baupolizeibehörde ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Beseitigung des unbewilligten Zustandes hat, ist nicht zu beanstanden, dass sie sich mehrmals via E-Mail und schliesslich auch mittels Einschreiben an den Beschwerdeführer wandte, um sich nach der ausstehenden Eingabe zu erkundigen. Schliesslich wäre sie auch zum Erlass einer Wiederherstellungsverfügung berechtigt gewesen.