Auch wenn die Bauabnahme dem vorangehenden Baubewilligungsverfahren zuzurechnen ist, erscheint es opportun und ist es auch zulässig, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer den für die Bauabnahme angefallenen Aufwand mit dem Entscheid über die Projektänderung und nicht mit einer separaten Verfügung in Rechnung gestellt hat. Dass an einer Bauabnahme zwei Mitarbeitende der Gemeinde vertreten sind, ist – ebenso wie die Dauer der Bauabnahme – nicht zu beanstanden. Als angemessen zu beurteilen ist ebenfalls der für die Erstellung des Abnahmeprotokolls sowie dessen Zustellung an den Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von einer Stunde.