f) In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 hält die Gemeinde fest, dass am 28. April 2023 die Bauabnahme des mit Entscheid vom 8. Mai 2017 bewilligten Vorhabens in Anwesenheit von zwei Gemeindemitgliedern stattgefunden habe. Für die Bauabnahme mit einer Dauer von 1.25 Stunden macht die Gemeinde daher einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Auch wenn die Bauabnahme dem vorangehenden Baubewilligungsverfahren zuzurechnen ist, erscheint es opportun und ist es auch zulässig, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer den für die Bauabnahme angefallenen Aufwand mit dem Entscheid über die Projektänderung und nicht mit einer separaten Verfügung in Rechnung gestellt hat.