Vorab ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, zu den detaillierten Angaben der Gemeinde gemäss Eingabe vom 5. April 2024 Stellung zu nehmen, darauf jedoch verzichtete. Er bestreitet die aufgeführten Positionen der Gemeinde damit nicht konkret. Die rapportierten Zeitaufwände erscheinen beim vorliegend zu beurteilenden Vorhaben sodann auch plausibel und sind folglich nicht zu beanstanden. Dies bestätigen die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Positionen.